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   BGH, 17.12.1952 - V BLw 10/52   

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BGH, 17.12.1952 - V BLw 10/52 (https://dejure.org/1952,1858)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1952 - V BLw 10/52 (https://dejure.org/1952,1858)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1952 - V BLw 10/52 (https://dejure.org/1952,1858)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.1952 - V BLw 26/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - V BLw 10/52
    Das Amtsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Fronhof kein Erbhof gewesen sei, allem Anschein nach, weil er ständig verpachtet war (§ 1 Abs. 2 REG), War er aber kein Erbhof, so kann er sich am 30. Januar 1945 entweder nur auf Grund des Testaments vom 26. September 1943 an den Antragsgegner zu 5 oder auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die gesetzlichen Erben des Erblassers vererbt haben; Höferecht hätte auch auf Grund einer Rückwirkung (§ 58 LVO) auf die Vererbung dieser Besitzung keine Anwendung finden können (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 11. März 1952, V BLw 26/51; RechtdLandw 1952, 139 Nr. 17; Lange-Wulff, Höfeordnung, Bern 368/69).
  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 49/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - V BLw 10/52
    Wenn das Beschwerdegericht sowohl dem Kreissiedlungsamt wie auch dem Landessiedlungsamt die Rechtsstellung eines Beteiligten abspricht, weil Beteiligte nach § 13 Abs. 4 LVO nur Personen, natürliche oder juristische, nicht aber Verwaltungsbehörden als solche sein könnten, so ist das grundsätzlich richtig; ob die besondere Regelung im § 30 LVO der oberen Landwirtschaftsbehörde die Rechtsstellung eines Beteiligten verschafft, kann dabei dahingestellt bleiben (vgl. dazu den gleichzeitig in der Sache V BLw 49/52 ergehenden Beschluß des erkennenden Senats und Barnstedt-Meyer a.a.O. S 89 unter d und S 150 unter 1 a; im Verfahren vor den Anerbengerichten wurde der Kreisbauernführer wegen des ihm zustehenden Beschwerderechts als Beteiligter angesehen; vgl. Vogels, Reichserbhofgesetz § 12 EHVfO Anm. 8; Wöhrmann, Reichserbhofrecht § 12 EHVfO Anm. 3); denn wegen Fehlens einer entsprechenden Vorschrift für das Landessiedlungsamt kann dieses nicht als Beteiligter gelten.
  • BGH, 08.04.1952 - V BLw 30/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - V BLw 10/52
    Das rechtliche Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen an der von ihm erstrebten Klarstellung, daß mit dem Ableben des Kuno-Friedrich-Freiherr von E.-R. am 30. Januar 1945 nicht die Antragsgegner zu 1 bis 5 Eigentümer je eines Hofes, sondern der Antragsgegner zu 5 allein Eigentümer des gesamten Grundbesitzes geworden ist, ist damit ebenfalls zu bejahen, Dagegen wird die Rechtslage des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit ersichtlich, nicht unmittelbar durch die Frage berührt, ob der gesamte Grundbesitz in fünf, oder weniger Höfe zerfällt (im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 20. Februar 1951 zerfiel); denn damit wird keine unmittelbare Entscheidung über die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls (30. Januar 1945) getroffen (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 8. April 1952, V BLw 30/51, NJW 1952, 419); das ergibt sich allein schon daraus, daß z.B., wie noch weiter unten ausgeführt, der Fronhof im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof gewesen zu sein braucht und trotzdem Hof im Sinne der Höfeordnung bereits bei deren Inkrafttreten geworden sein kann.
  • BGH, 14.11.1952 - V ZR 95/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - V BLw 10/52
    Ob schon vor Auswahl des der Enteignung unterstehenden Grundeigentums (§§ 19, 20 BoRG) der gesamte Grundbesitz der Beschlagnahme auf Grund der Verordnung Nr. 103 der Britischen Militärregierung unterlag (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1952, V ZR 95/51 und Reineke, RechtdLandw 1952, 230), kann hier dahingestellt bleiben, denn er untersteht jedenfalls, wenn er dem Antragsgegner zu 5 allein gehört, in seiner Gesamtheit der sich aus § 14 Abs. 1 BoRG ergebenden Verfügungsbeschränkung und Rechtsgeschäfte über den gesamten Grundbesitz oder Teile davon bedürften der Zustimmung des Landessiedlungsamts nach § 14 Abs. 4 BoRG; auf Ersuchen des Landessiedlungsamts wäre die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu vermerken (§ 16 Abs. 1 der 2. DVO vom 5. Dezember 1949, GVBl NRhWf 1950, 5) und auch zu Rechtsänderungen ohne Zustimmung des Landessiedlungsamts ein Widerspruch im Grundbuch einzutragen (§ 16 Abs. 2 der 2. DVO).
  • BGH, 08.07.1952 - V BLw 74/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - V BLw 10/52
    Was von ihm für diese Auffassung angeführt werden kann, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1., weiter aber auch noch, worauf ebenfalls in der dienstlichen Äußerung vom 21. Oktober 1952 hingewiesen wird, daraus, daß der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 8. Juli 1952 im Rechtsbeschwerdeverfahren V BLw 74/51 einen dort vom Landessiedlungsamt ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts gestellten Antrag auf Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nicht als unzulässig behandelt, sondern sachlich beachtet hat.
  • BGH, 20.10.1954 - V BLwA 4/54

    Rechtsmittel

    Bei der angezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahre 1935 handelt es sich nämlich um einen Beschluß des Erbhofgerichts Stuttgart, also eines nach § 40 Abs. 1 REG gebildeten Sondergerichts, das allerdings als solches dem Oberlandesgericht eingegliedert war (Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1952, V BLw 10/52, RechtdLandw 1953, 83 [84]).
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